Reisebedingungen und AGBs
Erstellt auf der Grundlage des Reisevertragsgesetzes (§§ 651)


Das Wichtigste vorneweg
Erschwingliche Gruppenreisen können nur stattfinden, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, die für jede Reise in der Ausschreibung angegeben ist. Wenn sie nicht erreicht wird und wir keine Möglichkeit sehen, die Reise stattfinden zu lassen, müssen wir sie spätestens drei Wochen vor Reiseantritt absagen. Wir werden Ihnen in diesem Fall aus unserem Programm soweit vorhanden eine Ersatzreise anbieten oder uns bei anderen Reiseveranstaltern erkundigen, ob eine ähnliche Reise stattfindet. Mit der Insolvenz-Versicherung sind Sie auch bei kleinen Reiseunternehmen vollständig gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters geschützt. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Versicherungsschein der Aachener und Münchner Versicherungs AG. Damit sind alle ihre Zahlungen und auch zusätzliche Aufwendungen für eine Rückreise gedeckt.

1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter telefonisch oder schriftlich mit der Anmeldung anbietet, kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch den Reiseveranstalter (Neues Reisen) zustande. Der Anmelder ist bis zur Bestätigung der Anmeldung - längstens jedoch 10 Tage - an die Anmeldung gebunden (diese Zeit wird eventuell benötigt, um die Verfügbarkeit der gebuchten Leistungen zu überprüfen).

2. Bezahlung
Gleich nach Erhalt der Bestätigung und Ihres Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zu leisten, höchstens jedoch 250 € Für Gruppenanmeldungen (ab 10 Personen) gelten niedrigere Anzahlungssummen, diese sind am konkreten Beispiel zu erfragen. Die Restzahlung sollte 2-3 Wochen vor der Abreise bei uns eingegangen sein, vor dem Versand oder bei der persönlichen Aushändigung der Flugscheine und/oder der übrigen Reiseunterlagen.

3. Leistungen
Verbindlich sind die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Programme im Prospekt des Veranstalters und die eventuellen diesbezüglichen Zusatzleistungen in der Anmeldebestätigung und Rechnung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß eintreten und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind zulässig, sofern der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Reisebeginn mehr als vier Monate, kann der Veranstalter Preiserhöhungen an den Kunden weitergeben, sofern sich nach Vertragsabschluß unvorhergesehen Preise der für die Reise geltenden Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-, Flughafen- oder Ein/Ausreisegebühren, oder Wechselkurse, insbesondere der US-Dollar, erhöht haben. Die Berechnung der Preiserhöhung muss der Reiseveranstalter dem Reisenden im einzelnen begründen. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Reisende berechtigt, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Kann eine Reise nicht mit dem angekündigten Reiseleiter stattfinden, wird sich der Veranstalter bemühen, einen guten Ersatz zu finden. Die Person des Reiseleiters ist nicht Bestandteil des Reisevertrages.
Sollte für ein in der Anmeldung verlangtes 1/2 Doppelzimmer kein Partner zur Verfügung stehen, bestätigt Neues Reisen (kulanterweise) ein Einzelzimmer mit dem 1/2 Einzelzimmerzuschlag. Dies gilt juristisch als Ablehnung der Anmeldung und erfordert eine erneute Anmeldung.

5. Rücktritt von Seiten des Reisenden
Der Reisende ist berechtigt, jederzeit zurückzutreten oder eine Ersatzperson zu stellen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Schon eingezahltes Geld für nicht in Anspruch genommene Leistungen wird zurückerstattet. Bei einem Rücktritt werden, wenn Neues Reisen Veranstalter ist, als Stornogebühren (pauschaliert) folgende Sätze pro angemeldetem Teilnehmer berechnet:
bis 36 Tage vor Reisebeginn 5 %, 35.-28. Tag 10 %, 27.-15. Tag 30 %, 14.-8. Tag 40%, ab 7. Tag 50% des Reisepreises.
Für bestimmte Sondertarife bei Flügen, die nicht Bestandteil unserer Reiseausschreibung sind, gelten u. U. höhere Stornosummen, die mit der obigen Prozentstaffelung nicht abgedeckt wären. Diese besonderen Stornobedingungen werden in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Die pauschalierten Stornosummen sind unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung möglichen Gewinns ermittelt worden. Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, Neues Reisen nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Für Gruppenanmeldungen (ab 10 Personen) gelten je nach Personenzahl, Beförderung und Reiseziel andere, niedrigere Sätze und Fristen für Umbuchungen und Rücktritte, die Sie bitte bei uns am konkreten Beispiel erfragen. Ist Neues Reisen nur Vermittler, gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, der auf der Buchungsbestätigung aufgeführt ist.

6. Rücktritt von Seiten des Reiseveranstalters
Muss vom Reiseveranstalter eine Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden, so kann der Reisende eine Vergleichsreise (s. Abschnitt 4, Satz 5) verlangen oder er erhält den gesamten eingezahlten Betrag zurück. Der Veranstalter muss eine Absage bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt bekannt geben.

7. Haftung des Reiseveranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, insbesondere für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen und für die gewissenhafte Reisevorbereitung. Die Haftung des Reiseveranstalters ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Keine Haftung wird geleistet für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Ausflüge z.B., die als "Gelegenheiten" ausgeschrieben sind).
Kommt Neues Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
Wird die Reise infolge Höherer Gewalt (Kriege, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, haben beide Parteien ein Kündigungsrecht. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Ansonsten fallen Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

8. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende hat den Veranstalter zu verständigen, falls er die Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Reisebeginn in der Hand hält - Postrisiko! Für die Einhaltung sämtlicher Visa-, Pass-, Zoll-, Devisen- oder Gesundheitsvorschriften ist er selbst verantwortlich. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen und ihr zur Abhilfe eine angemessene Frist einzuräumen. Der Reiseveranstalter kann als Abhilfe auch eine gleichwertige Leistung erbringen.

9. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen müssen einen Monat nach Reiseende beim Veranstalter geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
© 2006 Neues Reisen