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Reisebedingungen
und AGBs
Erstellt auf der Grundlage des Reisevertragsgesetzes
(§§ 651)
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Das
Wichtigste vorneweg
Erschwingliche Gruppenreisen können nur stattfinden,
wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, die für
jede Reise in der Ausschreibung angegeben ist. Wenn sie
nicht erreicht wird und wir keine Möglichkeit sehen,
die Reise stattfinden zu lassen, müssen wir sie spätestens
drei Wochen vor Reiseantritt absagen. Wir werden Ihnen
in diesem Fall aus unserem Programm soweit vorhanden eine
Ersatzreise anbieten oder uns bei anderen Reiseveranstaltern
erkundigen, ob eine ähnliche Reise stattfindet. Mit
der Insolvenz-Versicherung sind Sie auch bei kleinen Reiseunternehmen
vollständig gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters geschützt. Mit der Buchungsbestätigung
erhalten Sie einen Versicherungsschein der Aachener und
Münchner Versicherungs AG. Damit sind alle ihre Zahlungen
und auch zusätzliche Aufwendungen für eine Rückreise
gedeckt. 1. Abschluss
des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter
telefonisch oder schriftlich mit der Anmeldung anbietet,
kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung
durch den Reiseveranstalter (Neues Reisen) zustande. Der
Anmelder ist bis zur Bestätigung der Anmeldung -
längstens jedoch 10 Tage - an die Anmeldung gebunden
(diese Zeit wird eventuell benötigt, um die Verfügbarkeit
der gebuchten Leistungen zu überprüfen).
2. Bezahlung
Gleich nach Erhalt der Bestätigung und Ihres Sicherungsscheines
ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises
zu leisten, höchstens jedoch 250 € Für
Gruppenanmeldungen (ab 10 Personen) gelten niedrigere
Anzahlungssummen, diese sind am konkreten Beispiel zu
erfragen. Die Restzahlung sollte 2-3 Wochen vor der Abreise
bei uns eingegangen sein, vor dem Versand oder bei der
persönlichen Aushändigung der Flugscheine und/oder
der übrigen Reiseunterlagen. 3.
Leistungen
Verbindlich sind die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen
Programme im Prospekt des Veranstalters und die eventuellen
diesbezüglichen Zusatzleistungen in der Anmeldebestätigung
und Rechnung. 4. Leistungs-
und Preisänderungen
Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluß eintreten und vom Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden
sind, sind zulässig, sofern der Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. Liegen
zwischen Vertragsabschluß und Reisebeginn mehr als
vier Monate, kann der Veranstalter Preiserhöhungen
an den Kunden weitergeben, sofern sich nach Vertragsabschluß
unvorhergesehen Preise der für die Reise geltenden
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen-, Flughafen- oder Ein/Ausreisegebühren,
oder Wechselkurse, insbesondere der US-Dollar, erhöht
haben. Die Berechnung der Preiserhöhung muss der
Reiseveranstalter dem Reisenden im einzelnen begründen.
Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der
Reisende berechtigt, ohne Zahlung einer Gebühr vom
Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Kann eine Reise nicht mit dem angekündigten Reiseleiter
stattfinden, wird sich der Veranstalter bemühen,
einen guten Ersatz zu finden. Die Person des Reiseleiters
ist nicht Bestandteil des Reisevertrages.
Sollte für ein in der Anmeldung verlangtes 1/2 Doppelzimmer
kein Partner zur Verfügung stehen, bestätigt
Neues Reisen (kulanterweise) ein Einzelzimmer mit dem
1/2 Einzelzimmerzuschlag. Dies gilt juristisch als Ablehnung
der Anmeldung und erfordert eine erneute Anmeldung.
5. Rücktritt von Seiten
des Reisenden
Der Reisende ist berechtigt, jederzeit zurückzutreten
oder eine Ersatzperson zu stellen. Hierdurch entstehende
Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Schon eingezahltes
Geld für nicht in Anspruch genommene Leistungen wird
zurückerstattet. Bei einem Rücktritt werden,
wenn Neues Reisen Veranstalter ist, als Stornogebühren
(pauschaliert) folgende Sätze pro angemeldetem Teilnehmer
berechnet:
bis 36 Tage vor Reisebeginn 5 %, 35.-28. Tag 10 %, 27.-15.
Tag 30 %, 14.-8. Tag 40%, ab 7. Tag 50% des Reisepreises.
Für bestimmte Sondertarife bei Flügen, die nicht
Bestandteil unserer Reiseausschreibung sind, gelten u.
U. höhere Stornosummen, die mit der obigen Prozentstaffelung
nicht abgedeckt wären. Diese besonderen Stornobedingungen
werden in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Die
pauschalierten Stornosummen sind unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige
Verwendung möglichen Gewinns ermittelt worden. Dem
Betroffenen bleibt es unbenommen, Neues Reisen nachzuweisen,
dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
Für Gruppenanmeldungen (ab 10 Personen) gelten je
nach Personenzahl, Beförderung und Reiseziel andere,
niedrigere Sätze und Fristen für Umbuchungen
und Rücktritte, die Sie bitte bei uns am konkreten
Beispiel erfragen. Ist Neues Reisen nur Vermittler, gelten
die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, der
auf der Buchungsbestätigung aufgeführt ist.
6. Rücktritt von Seiten
des Reiseveranstalters
Muss vom Reiseveranstalter eine Reise wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden, so kann der
Reisende eine Vergleichsreise (s. Abschnitt 4, Satz 5)
verlangen oder er erhält den gesamten eingezahlten
Betrag zurück. Der Veranstalter muss eine Absage
bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt bekannt
geben. 7. Haftung des
Reiseveranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns, insbesondere für die
sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen und für die gewissenhafte Reisevorbereitung.
Die Haftung des Reiseveranstalters ist bei Schäden,
die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Keine Haftung wird geleistet für Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Ausflüge
z.B., die als "Gelegenheiten" ausgeschrieben
sind).
Kommt Neues Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal.
Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
Wird die Reise infolge Höherer Gewalt (Kriege, Naturkatastrophen)
erheblich erschwert, haben beide Parteien ein Kündigungsrecht.
Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Eventuelle
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Ansonsten
fallen Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
8. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende hat den Veranstalter zu verständigen,
falls er die Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Reisebeginn
in der Hand hält - Postrisiko! Für die Einhaltung
sämtlicher Visa-, Pass-, Zoll-, Devisen- oder Gesundheitsvorschriften
ist er selbst verantwortlich. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen
ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der Reiseleitung mitzuteilen und ihr zur Abhilfe eine
angemessene Frist einzuräumen. Der Reiseveranstalter
kann als Abhilfe auch eine gleichwertige Leistung erbringen.
9. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden wegen Nichterbringung der vertraglich
vereinbarten Leistungen müssen einen Monat nach Reiseende
beim Veranstalter geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist
beträgt 12 Monate.
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